KatalogA-2022-2023

Lichterführung für Boote bis 7 Meter unter Segel: Wenn es die Bauart zulässt, müssen Seitenlichter (1 nm) und Hecklicht (2 sm), bzw. stattdessen, eine n-Farben- Laterne geführt werden. Wenn dies bauartseitig nicht möglich ist, ist eine weiße Rundumlampe gebrauchs- fertig zur Hand zu halten. Diese muss rechtzeitig gezeigt werden, um eine Kollision zu verhüten. unter Motor: Mit einer Höchstgeschwin­ digkeit vonmehr als 7 Knoten: Muss ein weißes Rundumlicht (2 nm) und Seitenlichter (1 nm) führen, darf jedoch anstelle des Rundumlichtes auch eine Topp- und Hecklaterne führen. Ruderfahrzeug: Ein Ruderfahrzeug darf Seitenlichter und Hecklicht führen, muss aber mindestens ein gebrauchsfertiges Rund­ umlicht (Handlaterne) mit­ führen, welches bei Kollisions­ gefahr rechtzeitig gezeigt werden muss. vor Anker: Für Boote unter 7 Meter ist kein Ankerlicht (Rundumlicht) vorgeschrieben, sofern nicht in oder in der Nähe von engen Fahrwassern bzw. Fahrrinnen, oder an Plätzen, die in der Regel von anderen Fahr­ zeugen befahren werden, geankert wird. Da dies jedoch nie auszuschließen ist, ist die Anbringung eines Ankerlichts (2 nm) empfohlen. unter Motor: Mit einer Höchstge­ schwindigkeit von max. 7 Knoten. Muss ein weißes Rundumlicht (2 nm) führen. Seitenlichter sind zusätzlich vorgeschrieben, wenn es die Bauart des Bootes zulässt. Schlauchboote sind den hier abgebildeten Ruder- und Motorbooten mit der Lichterführung gleichzusetzen. Auf Grund neuester Verordnung auf See- und Binnenschifffahrtsstraßen ist es regional zwar teilweise unterschiedlich, aber großteils erforderlich, Wasserfahrzeuge und dazu gehören auch Schlauchboote, mit vorgeschriebener Beleuchtung auszustatten. Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Anmeldebehörde. Bitte beachten Sie auch, dass Sie fast mit jedem Kraftstoffmotor, teilweise auch mit Elektromotoren, eine Geschwindigkeit, von mehr als 7 Knoten (13 Km/h ) erreichen können und daher zur entsprechenden Lichterführung bei Dunkelheit verpflichtet sind. Das gilt auch für Schlauchboote! Lichterführung für Schiffe bis 12 m unter Segel: Es müssen Seitenlichter (1 nm) und Hecklicht (2 sm), bzw. stattdessen, eine 3-Farben-Laterne geführt werden. unter Motor Muss ein weißes Rundumlicht (2 nm) und Seitenlichter (1 nm) führen, darf jedoch anstelle des Rundumlichtes auch eine Topp- und Hecklaterne führen (2 nm). vor Anker: Für Boote unter 12 Meter ist ein Ankerlicht (Rund­ umlicht) mit einer Tragweite von 2 nm vorge- schrieben. Lichterführung für Schiffe bis 50 m unter Segel: Es müssen Seitenlichter (2 nm) und Hecklicht (2 nm), bzw. stattdessen, eine 3-Farben-Laterne geführt werden. unter Motor Es müssen Seitenlichter (2 nm), Hecklicht (2 nm) und ein Topplicht (5 nm) geführt werden. . vor Anker: Für Boote bis 50 Meter ist ein Ankerlicht (Rund­ umlicht) mit einer Tragweite von 2 nm vorge- schrieben. Wenn Sie in verschiedenen Ländern oder in internationale Gewässer fahren informieren Sie sich bitte über die jeweiligen Vorschriften. Irrtümer und Änderungen vorbehalten. 54 LICHTERFÜHRUNG

RkJQdWJsaXNoZXIy ODIxMQ==